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Doris Fraccalvieri - Sozialrecht-Urteile
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Geschäftsführer-Gesellschafter, Sozialversicherungspflicht
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BSG: selbstständiger Geschäftsführer-Gesellschafter sozialversicherungspflichtig
Geschäftsführer einer GmbH sind nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) grundsätzlich abhängig beschäftigt und deshalb in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig. Eine abhängige Beschäftigung ist jedoch ausgeschlossen, wenn wegen einer gleichzeitig bestehenden Gesellschafterstellung die Willensbildung der GmbH vom Geschäftsführer bestimmt wird. In diesem Fall gilt der Geschäftsführer in der Sozialversicherung als selbstständig tätig.
Seit dem 1.1.1999 sind kraft Gesetzes auch alle Selbstständigen sozialversicherungspflichtig, die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind und im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit nicht selbst einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen (sog. arbeitnehmerähnliche Selbstständige). Das Bundessozialgericht hat nunmehr entschieden, dass die Neuregelung auch auf selbstständige GmbH-Geschäftsführer Anwendung findet.
Entscheidend ist dabei allein, ob der Geschäftsführer selbst die genannten Voraussetzungen der Versicherungspflicht erfüllt, insbesondere ob die GmbH sein einziger Auftraggeber ist. Dagegen kommt es auf die Verhältnisse der GmbH, das heißt die Frage, wie viele Auftraggeber diese ihrerseits hat und ob sie wenigstens einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, nicht an.
Urteil des BSG vom 24.11.2005
B 12 RA 1/04 R
RdW Heft 6/2006, Seite V
BSG
B 12 RA 1/04 R
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